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   SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11   

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https://dejure.org/2012,58130
SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11 (https://dejure.org/2012,58130)
SG Duisburg, Entscheidung vom 13.12.2012 - S 10 R 477/11 (https://dejure.org/2012,58130)
SG Duisburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - S 10 R 477/11 (https://dejure.org/2012,58130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines Krankenpflegers im Bereich der Anästhesieassistenz und Patientenbetreuung bei Einsatz nach einem Operationsplan; Abgrenzung zwischen abhängiger und nichtabhängiger Beschäftigung im Zusammenhang mit der Prüfung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Auch insoweit sind für die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. für Tätigkeiten im pflegenahen Bereich: BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze dem Umstand, dass gewisse Eckpunkte des jeweiligen Auftrages, wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin und letztlich von den Operateuren, die ihrerseits in vertraglicher Beziehung zur Klägerin stehen, vorgegeben sind, keine entscheidende Bedeutung beizumessen (BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R; BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R).

    Bezogen auf die von dem Beigeladenen zu erbringenden pflegerischen Tätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass sich eine Pflegetätigkeit immer nach den sich ständig verändernden, individuellen Erfordernissen des Patienten richten muss, was zwangsläufig mit einer erheblichen Flexibilität im Handeln und einem prinzipiell großen Entscheidungsbereich verbunden ist (vgl. BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Dagegen folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, kein Unternehmensrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R; BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Vorliegend geht es um Dienstleistungen in der Krankenpflege, in deren Rahmen typischerweise im Wesentlichen Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt wird (vgl. für Tätigkeiten in der Hauswirtschaft: BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Zudem amortisieren sich in einem solchen Fall die von dem Beigeladenen aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht (BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Dem in einem Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser - wie hier - den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG vom 28.05.2009, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze dem Umstand, dass gewisse Eckpunkte des jeweiligen Auftrages, wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin und letztlich von den Operateuren, die ihrerseits in vertraglicher Beziehung zur Klägerin stehen, vorgegeben sind, keine entscheidende Bedeutung beizumessen (BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R; BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R).

    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und personellen Mittel also ungewiss ist (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

    Dem in einem Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser - wie hier - den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG vom 28.05.2009, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Dabei ist unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze dem Umstand, dass gewisse Eckpunkte des jeweiligen Auftrages, wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin und letztlich von den Operateuren, die ihrerseits in vertraglicher Beziehung zur Klägerin stehen, vorgegeben sind, keine entscheidende Bedeutung beizumessen (BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R; BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; BSG vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R).

    Dies gilt umso mehr, als Krankenpfleger, wie das Gesetz selbst in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anerkennt, abhängig Beschäftigte oder Selbständige sein können (vgl. zur Lehrertätigkeit: BSG vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R).

    Sie haben weder einen Anspruch auf bezahlten Urlaub noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart, was Indizien für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit darstellen (vgl. BSG vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Obwohl die Klägerin ihre Dienstleistungen in den Praxisräumlichkeiten der jeweiligen Operateure durchführt, verfügt sie über einen eigenen Praxisbetrieb, d.h. eine organisatorische Einheit, innerhalb der sie als Unternehmerin allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. zum Betriebsbegriff: BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R).

    Dagegen folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, kein Unternehmensrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R; BSG vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

    Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend für die Frage der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder einer abhängigen Beschäftigung, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten (BSG vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.09.2005 - L 5 KR 47/04

    Sozialversicherungspflicht - Buchhalter mit eigenem Mandantenstamm,

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG muss jedoch nicht notwendig zwischen den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits bestehen, sondern es kann sich auch um eine Rechtsbeziehung eines Beteiligten zu einem Dritten, damit auch zu einem Beigeladenen des Rechtsstreits, handeln (Meyer-Ladewig § 55 Rn. 7; LSG Schleswig-Holstein vom 07.09.2005, L 5 KR 47/04).

    Auch wenn vorliegend allein die Rechtsbeziehung des Beigeladenen zu der Klägerin zu beurteilen ist, kann eine Wertung des einzelnen Rechtsverhältnisses nur im Gesamtzusammenhang mit den anderen Rechtsbeziehungen des Beigeladenen erfolgen (vgl. BSG vom 01.04.1971, 2 RU 48/68; LSG Schleswig-Holstein vom 17.09.2005, L 5 KR 47/04).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und personellen Mittel also ungewiss ist (BSG vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8).
  • LSG Bayern, 24.11.2009 - L 5 R 867/08

    Sozialversicherung - freiberufliche Pflegekraft - selbstständige Tätigkeit -

    Auszug aus SG Duisburg, 13.12.2012 - S 10 R 477/11
    Insbesondere aus der Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, in der die Versicherungspflicht von selbständigen Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt ist, ergibt sich, dass Pflegepersonen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ihre Tätigkeit sowohl im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als auch als Beschäftigung ausüben können (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.11.2009, L 5 R 867/08).
  • BSG, 01.04.1971 - 2 RU 48/68
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